d) Gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde Uetendorf liegt das Bauvorhaben unbestrittenermassen in einem weitgehend überbauten Gebiet im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV.9 Der Privatweg zur Bauparzelle erschliesst die Liegenschaften J.________weg Q.________ (Parzelle Nr. O.________), J.________weg R.________ und S.________ (Parzelle Nr. P.________), J.________weg T.________ und U.________ (Parzelle Nr. I.________) sowie die bestehende Liegenschaft auf der Bauparzelle. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden (Parzelle Nr. K.________) ist demgegenüber strassenmässig direkt von der Gemeindestrasse (J.________weg) her erschlossen.