Während nach dem Gesagten die Vorgaben an eine neue Erschliessungsstrasse bei besonderen Verhältnissen eine Herabsetzung der Fahrbahnbreite bis auf 3 m zulassen (Art. 7 Abs. 3 BauV), enthält Art. 5 BauV für bestehende Erschliessungsstrassen keine Vorgabe zur Fahrbahnbreite. Sofern die genannten Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, kann eine bestehende Erschliessungsstrasse deshalb unter Umständen auch mit weniger als 3 m Breite ausgestaltet sein.