Genügt eine bestehende Erschliessungsanlage den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV jedoch nicht, so gelten die Voraussetzungen für eine Neuerschliessung. Art. 7 Abs. 2 BauV hält für die Zufahrt zum Baugrundstück unter anderem fest, dass die Fahrbahnbreite bei Strassen mit Gegenverkehr 4.20 m grundsätzlich nicht unterschreiten soll. Wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV es erfordern, kann aber die Fahrbahnbreite auch bei Strassen mit Gegenverkehr auf 3 m herabgesetzt werden. Als besondere Verhältnisse gelten nach Art. 6 Abs. 3