Letztlich müsse sich die genügende Erschliessung auch auf die Zufahrt für die Abwicklung des Baustellenverkehrs beziehen, was vorliegend ebenfalls nicht gegeben sei. Die Strasse verfüge weder über die minimale Fahrbahnbreite noch über eine genügende Tragfähigkeit für schwere Baufahrzeuge. Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, die Gemeinde habe sich sehr wohl mit den Argumenten der Einsprechenden auseinandergesetzt und hierfür eine externe Prüfung in Auftrag gegeben (B.________ AG). Diese erachte die Erschliessung als genügend. Ebenfalls sei der Amtsbericht Strassenanschluss positiv ausgefallen. Die Mehrbelastung sei seitens der