Somit genüge die bestehende Erschliessungsanlage für das vorliegende Bauvorhaben nicht und es seien die Anforderungen an eine neue Erschliessungsstrasse einzuhalten. Die Mindestbreite für Strassen gemäss Art. 7 Abs. 2 BauV werde jedoch unterschritten und zwar auch in Anwendung der Ausnahme, dass bei besonderen Verhältnissen die Mindestbreite für eine Strasse mit Gegenverkehr von 4.2 m auf 3 m herabgesetzt werden könne. Durch das höhere Verkehrsaufkommen, sei es aber zwingend notwendig, dass die gesetzliche Mindestbreite eingehalten werde. Der Amtsbericht der Strassenbaupolizeibehörde nehme keinen Bezug auf die Unterschreitung der Mindestbreite von 3.0 m.