b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die vorgesehene Liegenschaft mit ihren sechs geplanten Wohnungen bringe im Vergleich zu den momentan bestehenden zwei Wohnungen auf der Bauparzelle Mehrverkehr mit sich, welcher keine verhältnismässig geringe Mehrbelastung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV6 darstelle. Somit genüge die bestehende Erschliessungsanlage für das vorliegende Bauvorhaben nicht und es seien die Anforderungen an eine neue Erschliessungsstrasse einzuhalten.