b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind alle wohnhaft am J.________weg N.________, 3661 Uetendorf, und (Stockwerk-) Eigentümer dieser Parzelle Uetendorf Gbbl. Nr. K.________, welche nördlich unmittelbar an die Bauparzelle grenzt. Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen. Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur