Verkehrssituation zusätzlich verschlimmert würde. Letztlich erziele das Bauvorhaben mit der Umgebung keine gute Gesamtwirkung und entspreche somit nicht den Ästhetikvorschriften des Baureglements der Gemeinde Uetendorf1. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Stellungnahme vom 2. Februar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und der Bauentscheid zu bestätigen. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 14. Februar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Bauentscheids.