Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 2988.55 (Honorar CHF 2500.–, Auslagen CHF 274.90 und Mehrwertsteuer CHF 213.65) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit Anspruch auf Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 2988.55. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden fünf Sechstel der Parteikosten, ausmachend CHF 2490.45 zu ersetzen. Ein Sechstel der Parteikosten der Beschwerdeführenden, ausmachend CHF 498.10 hat die Gemeinde zu ersetzen, da sie den besonderen Umstand zu verantworten hat. III. Entscheid