b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Grundsätzlich hat die unterliegende Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen. Hier gilt aber ebenfalls den bereits hinsichtlich der Verfahrenskosten genannte besondere Umstand zu berücksichtigen.