Die Beschwerdegegnerin hat als Baugesuchstellerin grundsätzlich auch die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens zu tragen (vgl. Art. 52 Abs. 1 BewD). Diese betragen laut Dispositiv- Ziff. IV.3 des angefochtenen Entscheids insgesamt CHF 4769.90. Gemäss Kostenzusammenstellung umfasst dieser Betrag insbesondere auch eine Gebühr von CHF 100.00 für die Baukontrolle.44 Aufgrund des Bauabschlags sind die Kosten des Baubewilligungsverfahrens um diesen Betrag zu reduzieren. Weiter gilt zu beachten, dass gemäss Ziff.