Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie keine eigenen Anträge gestellt hat.42 Allerdings ist zu beachten, dass die Gemeinde ihrer Begründungspflicht hinsichtlich des Einsprachepunktes zum Ortsbild nicht nachgekommen und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar. Die dadurch entstandenen Verfahrenskosten sind nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten.43 Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin nur fünf Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1000.– zur Bezahlung aufzuerlegen.