Die Vorakten zum angefochtenen Gesamtentscheid vom 14. Februar 2023 sowie betreffend die Baubewilligung des Liftschachts aus dem Jahr 2014 wurden mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2023 beigezogen. Die Grundbuchauszüge der Parzellen Nrn. J.________, B.________, I.________ hat die BVD von Amtes wegen berücksichtigt, weshalb sich der von den Beschwerdeführenden beantragte Beizug erübrigte. Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen und den Ausgang des Verfahrens kann zudem auch auf die weiteren von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel verzichtet werden. Von diesen Beweismitteln sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. 5. Kosten