Ferner verlangen die Beschwerdeführenden in Zusammenhang mit der Abluft und der Anordnung der umliegenden Gebäude die Durchführung eines Augenscheins. Sie beantragen zudem die Anordnung eines Obergutachtens betreffend Geruchsbelästigung, die Einholung eines Fachberichts bei der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) oder der Kantonalen Kommission zur Pflege der Ortsund Landschaftsbilder (OLK) sowie bei Bedarf die Durchführung eines Parteiverhörs mit den Beschwerdeführenden. Die Vorakten zum angefochtenen Gesamtentscheid vom 14. Februar 2023 sowie betreffend die Baubewilligung des Liftschachts aus dem Jahr 2014 wurden mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2023 beigezogen.