f) Zusammengefasst hätte die Vorinstanz mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 BewD nicht auf das Baugesuch eintreten dürfen. Der angefochtene Gesamtentscheid ist aus diesem Grund aufzuheben. Auf das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2021 bzw. auf die Projektänderung vom 21. März 2022 kann nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen.