e) Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin auch kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs. Die Beschwerdegegnerin selbst ist weder Miteigentümerin, noch Baurechtsinhaberin der Parzelle Nr. J.________ und das Bauvorhaben betrifft wie aufgezeigt einen gemeinschaftlichen Teil und nicht eine Sache im Sondernutzungsrecht. Offensichtlich hat die Beschwerdegegnerin auch kein Enteignungsrecht an der Parzelle Nr. J.________. Anders als die Indoor CBD Anlage, die offenbar schon vor Einreichung des Baugesuchs am 9. Juni 2021 in Betrieb war,39 soll der Abluftkamin neu errichtet werden.