Dasselbe gilt sinngemäss auch für die Miteigentümerinnen und Miteigentümer, die im Baubewilligungsverfahren keine Einsprache erhoben haben. Zusammengefasst kann das Bauvorhaben aufgrund der fehlenden, eindeutig erforderlichen Zustimmung der Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. J.________ nicht verwirklicht werden.