und Herr JJ..________, Einsprecherin und Einsprecher Nr. 7.38 Dass die einsprechenden Miteigentümerinnen und Miteigentümer den Bauentscheid nicht angefochten haben, vermag ihre Zustimmung nicht zu ersetzen. Der Verzicht auf das Erheben einer Beschwerde kann seinen Grund insbesondere darin haben, dass die Einsprechenden beispielsweise kein Kostenrisiko eingehen oder sich weiteren administrativen Aufwand ersparen wollen. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die Miteigentümerinnen und Miteigentümer, die im Baubewilligungsverfahren keine Einsprache erhoben haben.