5. […] Die Zustimmung aller Miteigentümer ist notwendig in folgenden Fällen: […] c. bei Beschlüssen über die Änderung der Zweckbestimmung der gemeinschaftlichen Anlagen; d. bei Beschlüssen über die Anordnung von baulichen Massnahmen, die lediglich der Verschönerung oder der Bequemlichkeit dienen.32