Dementsprechend ist, soweit die Nutzungs- und Verwaltungsordnung nichts anderes vorsieht, die Zustimmung aller Miteigentümerinnen und -eigentümern vorausgesetzt. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die unterirdische Einstellhalle (2. UG), Langnau i.E.- Grundbuchblatt Nr. J.________, Wohnüberbauung «G.________» vom 14. August 2013, enthält in Ziff. IV.A. unter anderem folgende Bestimmungen: 4. Jedem der Miteigentumsanteilen Nrn. J.________-1 bis J.________-76 steht eine Stimme zu.