Ungeachtet der Erschliessungs- und Nutzungssituation des Treppenhauses und des Liftschachts kann in diesem Zusammenhang zudem festgehalten werden, dass der Abluftkamin oberirdisch auf die Parzelle Nr. J.________ ragt und damit die Miteigentümerinnen und -eigentümer dieser Parzelle tangiert. Ob die Miteigentümerinnen und - eigentümer ein Nutzungsrecht am Treppenhaus und dem Liftschacht haben und wenn ja, ob sie dieses tatsächlich in Anspruch nehmen, kann im Folgenden daher offen gelassen werden. Der Sondernutzung zugewiesen sind gemäss Ziff. I.3. der Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die unterirdische Einstellhalle (2. UG), Langnau i.E.-Grundbuchblatt Nr. J.___