Eigentümerinnen und Eigentümer. Sowohl der Liftschacht als auch das Treppenhaus auf der Parzelle Nr. J.________ sind gemeinschaftliche Teile. Gemäss dem Aufteilungsplan 1 / GBBL J.________ vom 16. Januar 201327 dienen der Liftschacht und das Treppenhaus in der südöstlichen Ecke des Areals nicht nur der Erschliessung der Parzelle Nr. B.________ im ersten Untergeschoss, sondern auch des zweiten Untergeschosses (Einstellhalle) und damit der Parzelle Nr. J.________. Dass das Treppenhaus in der südöstlichen Ecke des Areals auch der Erschliessung des Untergeschosses dient, geht im Übrigen auch aus dem Grundrissplan 1. Untergeschoss – Haus A/B/C vom 14. Mai 2013 hervor.