sog. nützliche bauliche Massnahmen). Sodann dürfen Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden (Art. 647e Abs. 1 ZGB; sog. luxuriöse bauliche Massnahmen). Die Frage der Notwendigkeit oder Nützlichkeit bestimmt sich immer aus Sicht der Gemeinschaft. Entscheidend ist, welches gemeinschaftliche Interesse an der Durchführung einer bestimmten baulichen Massnahme an einer gemeinschaftlichen Sache besteht. Steht die bauliche Massnahme im ausschliesslichen Individualinteresse eines oder weniger Stockwerkeigentümer, ist sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus der