Beurteilung des Baugesuchs hat oder dieses im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahingefallen ist. In derartigen Fällen muss der Schutzzweck von Art. 10 Abs. 2 BewD sinngemäss auch im oberinstanzlichen Verfahren greifen. Die Rechtsmittelbehörde muss diesfalls, um weiteren unnötigen Aufwand im Rechtsmittelverfahren zu vermeiden, den angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BewD aufheben können.