10 Abs. 2 BewD – das Vermeiden von Verwaltungsaufwand im Bewilligungsverfahren – greift im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr in jedem Fall. Die Baubewilligungsbehörde hat den Verwaltungsaufwand in der Regel bereits getätigt, das heisst es ist schon ein erheblicher Teil des Verwaltungsaufwands entstanden.22 Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Baubewilligungsbehörde ein Baugesuch behandelt hat, obwohl die Grundeigentümerschaft dem Bauvorhaben gar nicht zugestimmt hat und dieses ohne deren Zustimmung offensichtlich nicht verwirklicht werden kann. Denkbar ist auch, dass die Bauherrschaft eindeutig kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der