Das trifft etwa zu, wenn er oder sie als Stockwerkeigentümer oder Baurechtsinhaber ein nur seinen Eigentumsanteil betreffendes Bauvorhaben ausführen will, ein nachträgliches Baugesuch stellt oder das Enteignungsrecht am Baugrundstück besitzt oder beansprucht. Ist bloss unklar, ob das Bauvorhaben ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft verwirklicht werden kann, und ist dies nicht auszuschliessen, so ist auf das Gesuch trotz fehlender Unterschrift der Grundeigentümerschaft einzutreten.21 Der Schutzzweck von Art. 10 Abs. 2 BewD – das Vermeiden von Verwaltungsaufwand im Bewilligungsverfahren – greift im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr in jedem Fall.