Die Mitunterzeichnung durch die Grundeigentümerschaft ist jedoch entbehrlich, wenn der oder die Gesuchstellende auch bei fehlender Zustimmung der Grundeigentümerschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat. Das trifft etwa zu, wenn er oder sie als Stockwerkeigentümer oder Baurechtsinhaber ein nur seinen Eigentumsanteil betreffendes Bauvorhaben ausführen will, ein nachträgliches Baugesuch stellt oder das Enteignungsrecht am Baugrundstück besitzt oder beansprucht.