10 Abs. 2 BewD bedeutet aber nicht die Beteiligung der Grundeigentümerschaft am Baubewilligungsverfahren. Es soll lediglich verhindern, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen müssen, welche aus zivilrechtlichen Gründen eindeutig nie verwirklicht werden können, weil ihnen die Grundeigentümerschaft nicht zustimmt. Die Mitunterzeichnung durch die Grundeigentümerschaft ist jedoch entbehrlich, wenn der oder die Gesuchstellende auch bei fehlender Zustimmung der Grundeigentümerschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat.