b) Das Baugesuch ist von der Bauherrschaft, von den Projektverfasserinnen und Projektverfassern und bei Bauten auf fremdem Boden ausserdem von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen (Art. 10 Abs. 2 BewD). Das Erfordernis der Unterschrift der Grundeigentümerschaft ist mehr als eine blosse Ordnungsvorschrift. Fehlt die Zustimmung der Grundeigentümerschaft oder fällt sie im Verlaufe des Verfahrens weg, ist auf das Gesuch mangels schutzwürdigen Interesses der Gesuchstellenden grundsätzlich nicht einzutreten. Das Unterschriftserfordernis von Art. 10 Abs. 2 BewD bedeutet aber nicht die Beteiligung der Grundeigentümerschaft am Baubewilligungsverfahren.