Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid unter Ziff. III.3.e, gemäss Situationsplan sei die Beurteilung des Vorhabens «tatsächlich etwas verwirrend». Die Beurteilung, ob auf fremdem Grund gebaut werde, sei nicht abschliessend anhand der amtlichen Vermessung möglich. Die Parzelle Nr. B.________ befinde sich nahezu ausschliesslich im 1. Untergeschoss. Nur ein kleiner Teil sei im Situationsplan im nordwestlichen Teil der Parzelle Nr. Q.________ an der Oberfläche ersichtlich. Der Liftschacht im südöstlichen Teil der Überbauung erschliesse ganz klar das Untergeschoss und diene ausschliesslich der Parzelle Nr. B.________. Die Eigentümer der Parzelle Nr. J._____