Die Umnutzung bestehender Leitungen für eine Entlüftung der CBD-Anlage und die neue Nutzung des bisherigen Liftschachts als Entlüftung seien Änderungen der Zweckbestimmung. 60/100 Anteile an der Parzelle Nr. Q.________ seien im mehrheitlichen Eigentum von Parzellen, an denen ihrerseits mehrheitlich die Einsprechenden Miteigentum hätten. Da die nötige Zustimmung der Eigentümerschaft offensichtlich nicht vorliege, sei auf das Baugesuch nicht einzutreten und die angefochtene Bewilligung aufzuheben.