auf den Parzellen Nrn. Q.________ und J.________ würden gemeinschaftliche Teile für das Bauvorhaben benötigt. Auf der Parzelle Nr. J.________ seien lediglich die Autoabstellplätze zu Sondernutzungsrecht ausgeschieden. Die Parzelle Nr. Q.________ beinhalte nicht nur die oberirdische Allmend, sondern zum Beispiel auch Zu- und Abluftschächte. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnungen beider Parzellen sähen ein Einstimmigkeitserfordernis für luxuriöse bauliche Massnahmen und für Zweckänderungen vor. Die Umnutzung bestehender Leitungen für eine Entlüftung der CBD-Anlage und die neue Nutzung des bisherigen Liftschachts als Entlüftung seien Änderungen der Zweckbestimmung.