__ lägen mehrere Miteigentumsanteile im Eigentum von Einsprechenden. Bei dieser Ausgangslage habe die Beschwerdegegnerin mangels Zustimmung aller Grundeigentümerschaften kein schutzwürdiges Interesse an einer Baubewilligung. Zudem habe die Beschwerdegegnerin auch kein eigenes schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerdegegnerin wolle die gemeinschaftlichen Teile und damit nicht nur den der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. B.________ zugewiesenen Teil der Parzelle nutzen. Ausserdem habe die Nutzung Auswirkungen auf die gemeinschaftlich genutzten Teile. Mit Schlussbemerkungen vom 25. Juli 2023 fügen die Beschwerdeführenden an,