Nach Kenntnis der Beschwerdeführenden sähen die Verwaltungsordnungen der Parzellen Nrn. Q.________ und J.________ vor, dass auch bei Beschlüssen über eine Änderung der Zweckbestimmung der gemeinschaftlichen Anlagen (also einer Umnutzung wie hier) Einstimmigkeit erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin benötige in jedem Fall die Zustimmung aller Grundeigentümerschaften. Die Zustimmung sei jedoch nicht gegeben und mithin aussichtslos. Bei den Parzellen Nrn. Q.________ und J.________ lägen mehrere Miteigentumsanteile im Eigentum von Einsprechenden.