und J.________. Der Kaminbau und die Umnutzung diene allein der Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. B.________. Für die übrigen Eigentümer wirke sich die Massnahme bestenfalls neutral, häufig aber belastend aus (Emissionen, Unansehnlichkeit etc.). Gemäss BGE 141 III 357 E. 3 sei eine bauliche Massnahme an einem gemeinschaftlichen Teil, die ausschliesslich im Interesse eines oder weniger Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer liege, aus der Optik der Gemeinschaft als luxuriös anzusehen. Nach Kenntnis der Beschwerdeführenden sähen die Verwaltungsordnungen der Parzellen Nrn.