Auf das Baugesuch hätte demnach nicht eingetreten werden dürfen. Ob die Grundeigentümer der Parzelle Nr. J.________ ein Benützungsrecht am Lift hätten, sei unbeachtlich. Unabhängig von zivilrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten sei massgebend, auf welcher Parzelle sich das Bauvorhaben befinde und in wessen Eigentum diese stehe. In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2023 ergänzen die Beschwerdeführenden, der Kaminbau und die Umnutzung des Liftschachts seien Massnahmen im Sinne von Art. 647e ZGB20. Deren Vornahme erfordere Einstimmigkeit der Miteigentümerschaften der Parzellen Nrn. Q.________ und J.________.