Die Beschwerdeführenden bringen vor, es werde nicht nur auf der Parzelle Nr. B.________-3, die im Eigentum der R.________ GmbH stünde, sondern auch auf der Parzelle Nr. J.________ gebaut. Die Parzelle Nr. J.________ beinhalte 76 verschiedene Miteigentumsanteile. Der Bau des Kamins auf dieser Parzelle erfordere gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD19 die Zustimmung aller Grundeigentümer. Diese Zustimmung fehle. Da einige der Miteigentümer sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt hätten, bestehe keine Grundlage dafür, ausnahmsweise vom Zustimmungserfordernis abzusehen. Auf das Baugesuch hätte demnach nicht eingetreten werden dürfen.