werde. Damit hat sich die Gemeinde mit den Rügen der Beschwerdeführenden zu den Lärm- und Geruchsimmissionen befasst und begründet, weshalb sie die Einsprache in dieser Hinsicht abwies. Demgegenüber hat sich die Gemeinde im angefochtenen Entscheid mit den Einwänden der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Ortsbildes und der Dorfkernschutzzone nicht auseinandergesetzt. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich keine Begründung entnehmen, weshalb die Einsprache der Beschwerdeführenden diesbezüglich abgewiesen wird. Damit hat die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.