a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten im Einspracheverfahren verschiedene Rügen in Bezug auf die Geruchs- und Lärmemissionen sowie die Fachberichte erhoben. Die Gemeinde habe sich mit diesen Rügen nicht näher auseinandergesetzt, sondern ohne weitere Erläuterung einzig auf die Fachberichte verwiesen. Auch sei die Gemeinde nicht auf ihre Rüge eingegangen, wonach sich der vorgesehene Kamin nicht gut in das Ortsbild einpasse. Sie habe die Rüge lediglich bei der Wiedergabe der Einsprache erwähnt. Damit habe die Gemeinde den Entscheid nicht genügend begründet und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.