Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. Juli 2023 Schlussbemerkungen sowie die Kostennote ein. Von der Beschwerdegegnerin gingen innert Frist keine Schlussbemerkungen ein. 4. Auf die Vorakten und die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen