Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2023 hielt das Rechtsamt fest, es komme gestützt auf eine erste summarische Prüfung zum Schluss, dass keine genügende Zustimmung der Grundeigentümerschaft vorliege und erteilte den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin holte die Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2023 nicht ab, weshalb ihr diese mit gewöhnlicher Post vom 26. Mai 2023 erneut zugestellt wurde. Von der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde gingen innert Frist keine Stellungnahmen zur summarischen Einschätzung des Rechtsamts ein. Die Beschwerdeführenden reichten am 26. Mai 2023 eine Stellungnahme ein und beantragten Akteneinsicht.