Die geplanten Veränderungen auf dem Dach sind massiv und die vergrösserten Dachgiebel würden sofort ins Auge springen. Die bestehenden Stilelemente des Dachs – insb. der bisher kleine Dachgiebel auf der Ostseite des Dachs – werden mit dem vorgesehenen Bauprojekt keinesfalls gewahrt. Eine Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung kommt damit ebenfalls nicht in Frage, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht wird. 5. Kosten