b) Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegt unbestrittenermassen innerhalb eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Streusiedlungsgebiets. Eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 39 RPV i.V.m. Art. 24 RPG ist die ausschliessliche Nutzung der betreffenden Wohnung als Erstwohnung, was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall ist: Die Beschwerdeführerin vermietet die Dachwohnung auf verschiedenen Buchungsportalen, es handelt sich somit um eine Ferienwohnung und deren Nutzung als solche ist gemäss den im Bauverfahren eingereichten Unterlagen auch weiterhin so