Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen aber auch nur dann erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Man darf dem Gebäude zwar ansehen, dass es anders als ursprünglich genutzt wird; der typische Charakter des Gebäudes muss jedoch erhalten und das Dach möglichst unverändert bleiben.15 Die äussere Erscheinung wird durch die drei Elemente Dach, Fassaden und Umgebung geprägt, deren typischen Gestaltungsmerkmale (Stilelemente) erhalten bleiben müssen.