d) Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe der möglichen Dauervermietung an eine 4- bis 5-köpflige Familie sowie der Nutzung der Dachwohnung im Sinne eines Alterswohnsitzes sind sodann rein subjektiver Natur. Ein objektiver Bedarf für die Erweiterung des Gebäudevolumens liegt nicht vor. Da die vorgesehenen Dachaufbauten auch für die geplante energetische Sanierung (verbesserte Dachisolation und Indach-Photovoltaikanlage) nicht nötig sind sowie des Weiteren nicht darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern, kann die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 4 RPG nicht erteilt und das vorliegende Bauvorhaben nicht bewilligt werden.