5/8 BVD 110/2023/37 Vergrösserung des östlichen, der Zufahrtsstrasse zur betreffenden Liegenschaft zugewendeten Dachgiebels, würde zu einer erheblichen und für die zeitgemässe Wohnnutzung nicht notwendigen Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes des Gebäudes führen.