Eine Erweiterung durch Dachgiebel und damit eine Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds ist nicht erforderlich und daher nicht bewilligungsfähig. Ausserdem könnte die von der Beschwerdeführerin gewünschte Vergrösserung der Küche – wie das AGR in der Verfügung vom 24. Februar 2023 in Ziff. 2. c) zu Recht festgestellt hat – ohne Erweiterung des Gebäudevolumens erreicht werden, indem ein Zimmer aufgegeben würde. So könnte allenfalls eine zum Wohn- bzw. Esszimmer hin offene Wohnküche realisiert werden, um zusätzlichen Küchenplatz zu gewinnen. Ähnliches gilt betreffend das Bad und die Toilette, deren Räumlichkeiten wohl zulasten des kleinsten Schlafzimmers vergrössert werden könnten.