Daher ist unklar, ob die Erweiterungsmöglichkeit allenfalls bereits in der Vergangenheit ausgeschöpft wurde, beispielsweise durch den Anbau an der Nordfassade des Mehrfamilienhauses. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen betreffend die Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes des Gebäudes kann dies jedoch offenbleiben und weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich: Grundsätzlich verfügt die betreffende Ferienwohnung über eine bedürfnisgerechte Küche und ein Bad, was für eine zeitgemässe Wohnnutzung genügend ist. Eine Erweiterung durch Dachgiebel und damit eine Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds ist nicht erforderlich und daher nicht bewilligungsfähig.