Ob mit dem geplanten Umbau die quantitativen Obergrenzen von Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV tatsächlich eingehalten wären, kann gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend beantwortet werden. Einerseits finden sich im Baugesuch bzw. in den eingereichten Plänen lediglich Flächenberechnungen betreffend das Dachgeschoss, ohne Einbezug der anderen Geschosse. Andererseits fehlt in den Vorakten das bei sämtlichen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone von der zuständigen Gemeindebehörde auszufüllende Formular «Bauen ausserhalb der Bauzonen» bzw. die entsprechenden Angaben hierzu im Baugesuch.