Für das vorliegende Bauvorhaben liegen offensichtlich keine objektiven Gründe für die Annahme einer positiven oder negativen Standortgebundenheit vor. Dies wurde vom AGR in dessen Verfügung vom 24. Februar 2023 in Ziff. 2. b) korrekt festgestellt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Projektverfassers, dass der aktuelle Ausbaustandard der Dachwohnung veraltet und der Umbau für das zeitgemässe Wohnen und eine Vermietung notwendig sei, sind rein subjektiver Art. Wobei diese Beurteilung nichts mit einer staatlichen Bewertung der Beweggründe der Beschwerdeführerin zu tun hat, sondern mit der offensichtlichen